Neuried - Altenheim

Ja zur neuen Grundsteuer in Neuried

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09. December 2024
Für manchen Hausbesitzer im Ort ist die neue Grundsteuer wenig idyllisch. Der Ortschaftsrat Altenheim hat dennoch die neuen Hebesätze empfohlen.

Für manchen Hausbesitzer im Ort ist die neue Grundsteuer wenig idyllisch. Der Ortschaftsrat Altenheim hat dennoch die neuen Hebesätze empfohlen. ©Stefanie Müller

Der Ortschaftsrat Altenheim empfiehlt dem Gemeinderat, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer zu beschließen. Wie hoch sie liegen sollen. Vorgaben von Gericht und Landesregierung, Neuried hat wenig Möglichkeiten.

Ortsvorsteher Jochen Strosack freute sich, dass überraschend Kämmerer Andreas Delfosse und Praktikantin Jana Walter in der Sitzung des Ortschaftsrats Altenheim am Mittwoch erschienen. Delfosse stellte die Hintergründe der Grundsteuerreform vor. Strosack betonte, die Änderungen seien vom Urteil des Bundesverfassungsrichts ausgegangen, die Gemeinde sei nur ausführendes Organ. Der Ortschaftsrat empfahl dem Gemeinderat die neuen Hebesätze, lediglich Bernd Uebel (SPD) stimmte dagegen.

Die Hebesätze

Der Gemeinderat beschließt am Donnerstag die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung) zum 1. Januar 2025: einen Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 450 v.H. und einen Grundsteuerhebe­satz für die Grundsteuer B in Höhe von 230 v.H.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 war das alte System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden. Das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) wurde 2020 vom Landtag verabschiedet. Das Finanzamt ermittelt Grundsteuerwerte sowie Grundsteuermessbeträge und erstellt Grundlagenbescheide. Die Kommune erlässt Hebesätze. Die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke wird so berechnet: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl x kommunaler Hebesatz. Auf eine Bebauung kommt es nicht an. Die Bodenrichtwerte ergeben sich in Baden-Württemberg aus den Kaufpreissammlungen der jeweiligen Gutachterausschüsse. Kommunale Einflussmöglichkeiten bestehen nicht. Die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke entsprechen dem Bundesmodell, basierend auf Zahlen der bundesweiten Agrarstatistik. Wohngebäude müssen herausgerechnet und bei der Grundsteuer B veranlagt werden.

Die Hebesätze

Die Empfehlung der Aufkommensneutralität gilt für das Gesamtaufkommen der Steuer, nicht jedoch für den jeweiligen Einzelfall. Für die Festlegungen der Hebesätze in der Gemeinde Neuried wurden die Grundsteuer A und die Grundsteuer B separat betrachtet. Die Gemeindeverwaltung hat die zugegebenermaßen hohen Erträge des Jahres 2024 als Berechnungsgrundlage genommen.

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A beträgt aktuell 105.711 Euro. Von insgesamt 1625 bisherigen Grundsteuerobjekten sind 613 noch nicht mit neuen Messbetragswerten hinterlegt. Die Summe der alten Messbeträge dieser Betriebe beläuft sich auf 13.666 Euro. Der Hebesatz beträgt von 450 v.H. für die Grundsteuer A.

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B beträgt aktuell 1,1 Millionen Euro. Auch bei der Grundsteuer B sind noch nicht für alle Grundstücke Bescheide vom Finanzamt eingegangen. Der Hebesatz beträgt 230 v.H.. Das Transparenzregister (nur für Grundsteuer B) des Finanzministerium Baden-Württemberg weist für Neuried eine Hebe­satzbandbreite von 188 v.H. bis 208 v.H. aus. Diese Werte seien nur bedingt heranzuziehen, so Delfosse. Das Transparenzregister berücksichtige keine Wertfortschreibungen seit 1. Januar 2022.

Allein durch die Neuregelung der Besteuerung in der Grundsteuer B schlägt die Verwaltung vor, zunächst auf die Festsetzung eines separaten Hebesatzes für die Grundsteuer C zu verzichten.

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