Zu einer größeren Kontrolle durch ein Team der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Offenburg kam es laut Polizei am 7. Februar. Dabei wurden insgesamt 65 Beschäftigte in 18 Gastronomiebetrieben überprüft.
In einem Offenburger Dönerimbiss stießen die Beamtinnen und Beamten auf einen türkischen Staatsbürger, welcher sich dort als Gast aufgehalten hatte. Er konnte keinen Aufenthaltstitel für Deutschland vorweisen, hätte bereits ausreisen müssen und hielt sich dementsprechend vermutlich unerlaubt in Deutschland auf. Zur Einleitung eines Strafverfahrens wurde er der Landespolizei übergeben. Der Betriebsinhaber gab zudem zu, keine Arbeitsaufzeichnungen für seine Beschäftigten zu führen. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Weitere Kontrollen
Für einen Arbeitnehmer in einem Lahrer Imbiss, für zwei Arbeitnehmer in einem Restaurant in Lahr und für die Mitarbeiterin in einem Kehler Café konnten weder Anmeldungen noch eine sogenannte Sofortmeldung zur Sozialversicherung, welche Pflicht in der Gastronomiebranche ist, festgestellt werden. Alle drei Arbeitgeber sehen sich nun ebenfalls mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert.
Ein solches Ermittlungsverfahren könnte auch den Betreiber einer Kehler Shisha-Bar erwarten. Ein dort angetroffener Arbeitnehmer hatte gegenüber den Zollbeamtinnen und -beamten erklärt, lediglich zehn Euro pro Stunde an Lohn zu erhalten. Dies wird noch überprüft, sollte sich der Hinweis jedoch bewahrheiten, würde auch dieser Verstoß gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geahndet werden.
Ein in einem Kehler Dönerimbiss beschäftigter Mitarbeiter versteckte sich gar vor dem Zoll-Team hinter einem vor dem Betrieb geparkten Fahrzeug. Allerdings nicht gut genug, denn er wurde ebenfalls als ausländischer Staatsbürger identifiziert, die notwendige Arbeitserlaubnis konnte er nicht vorweisen. Gegen ihn wurde ein Verfahren wegen unerlaubter Arbeitsaufnahme eingeleitet, gegen seinen Arbeitgeber eines wegen mutmaßlich unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers. Natürlich war der Arbeiter weder sofort noch überhaupt zur Sozialversicherung angemeldet, auch dafür muss sich der Arbeitgeber verantworten.