Fragen und Antworten: Testpflicht für Selbstständige und Arbeitnehmer
Das müssen Sie über die Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer und Selbstständige mit Außenkontakt wissen.
Was bedeutet die Testpflicht konkret?
Die Testpflicht für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Fremdkontakt ist eine weitere Maßnahme in der Corona-Verordnung des Landes, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Konkret müssen sich ungeimpfte Arbeitnehmer oder Selbstständige, die Kontakt zu Kunden, Lieferanten oder anderen Externen haben, zweimal in der Woche testen lassen. Falls der Arbeitgeber ein Testangebot bereitstellt, müssen Arbeitnehmer dieses annehmen. Falls nicht, müssen sie sich anderswo testen lassen. Wer selbstständig tätig ist, muss die Tests in einer öffentlichen Teststelle durchführen lassen. Die Belege hierüber müssen sowohl von Arbeitnehmern als auch Selbstständigen für vier Wochen aufgehoben werden, um sie bei Bedarf den Behörden vorzeigen zu können.
Welche Tests werden akzeptiert?
Im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen, in denen in der Warnstufe ein PCR-Test verpflichtend ist, reicht für Arbeitnehmer und Selbstständige in der Warn- und Alarmstufe ein Antigen-Schnelltest. Diese sind noch bis zum 11. Oktober kostenlos. Anschließend müssen Ungeimpfte selbst für die Kosten der Testung aufkommen.
Muss der Arbeitgeber Tests anbieten?
Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Test anzubieten, sofern diese nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten. Die Testangebote sind nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch andere Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz für die Beschäftigten anbieten und nachweisen kann.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Wer der Testpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden.