Gefälschter Ausweis: Nach einem Tag in Kehl verurteilt
Am 22. Februar hat ein 40-Jähriger aus Kamerun bei einer Polizeikontrolle am Kehler Bahnhof einen falschen französischen Ausweis vorgezeigt. Er wurde im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg verurteilt.
Polizeibeamte haben am Donnerstag, 22. Februar, eine falsche französische Identitätskarte sichergestellt, welche ein kamerunischer Staatsangehöriger bei einer Kontrolle am Bahnhof Kehl vorgezeigt hat. Laut Bericht der Polizei ist der 40-Jährige zuvor mit einem grenzüberschreitenden Nahverkehrszug unerlaubt nach Deutschland eingereist. In der Kontrolle wies sich der Mann mit einem französischen Personalausweis aus. Ein Lichtbildabgleich ließ die Beamten allerdings an der rechtmäßigen Identität der Person zweifeln. Auf Nachfrage zeigte der 40-Jährige einen weiteren französischen Ausweis vor, welcher sich laut Polizei als Fälschung herausstellte.
900 Euro Strafe für Urkundenfälschung
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg. Der Mann wurde daraufhin am Freitagnachmittag von dem zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Das gefälschte Ausweispapier wurde eingezogen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage, so die Polizei in der Pressemitteilung. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.