Wolfachs Innenstadt ist zu Silvester Jahr für Jahr beliebter Treffpunkt. Feuerwerk bleibt dort – Altstadt hin oder her – erlaubt. An anderer Stelle auf der Gemarkung gibt’s aber ein klares Böllerverbot.
In der Innenstadt darf das neue Jahr weiter mit Feuerwerk begrüßt werden. Dennoch weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass dieses ohne besondere Genehmigung „nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden darf“. Und danach? „In den vergangenen Jahren wurde die Bevölkerung, insbesondere die Anlieger und Feiernden in der Hauptstraße, darum gebeten, nach der Neujahrsnacht mitzuhelfen, Überbleibsel der Silvesternacht von der Straße zu entfernen“, heißt es in der Mitteilung. Dieser Bitte seien Anwohner und Gäste nachgekommen, sodass die Stadt am 1. Januar wieder ein aufgeräumtes Bild abgegeben habe.
Container aufgestellt
Auch in diesem Jahr habe die Stadtverwaltung daher wieder Container aufstellen lassen: Einen vor dem Haus Hauptstraße 29 beim Post-Briefkasten, einen auf dem Edeka-Parkplatz. „Zusätzlich werden an alle Anwohner blaue Säcke zur Abfallentsorgung verteilt.“ Grundsätzlich seien die Straßenanlieger verpflichtet, den Schmutz auf Gehwegen und sonstigen Flächen zu beseitigen. In der Hauptstraße und bei der Stadtbrücke ergebe sich jedoch an Silvester „eine besondere Situation durch die vielen Feiernden, die sich dort zur Neujahrsbegrüßung treffen“. Darum bittet die Verwaltung, alle gemeinsam mit anzupacken, um nach dem Feuerwerk wieder für Ordnung zu sorgen. „Die Aufwendungen der Stadt, die durch den zusätzlichen Reinigungseinsatz des Bauhofs entstehen, können hierdurch erheblich verringert werden.“
Böllerverbot
Explizit nicht geböllert werden darf in einem Radius von 100 Metern um den historischen Klausenbauernhof an der Einmündung des Ippichen-Tals. Eine entsprechende Allgemeinverfügung verbietet das Abbrennen von Feuerwerk im Umkreis des denkmalgeschützten Gebäudes. Es handle sich beim Klausenbauernhof um einen der ältesten Schwarzwaldhöfe mit einem historischen Reetdach. Brände von Reetdächern führten „in den meisten Fällen zu einem totalen Niederbrennen des Gebäudes“, heißt es in der Begründung für die Verbotszone.